Satzung

(Beschlossen in der Gründungsversammlung am 15.8.2001, Änderungen in der Mitgliederversammlung am 28.9.2001 und der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10.12.2001 und in der Mitgliederversammlung am 14.10.2022)

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein Ober-Flörsheim“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen

„Heimat- und Kulturverein Ober-Flörsheim e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ober-Flörsheim.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck und Gebiet des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und -kunde. Er will Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, Kenntnis der Heimat und Verantwortung für sie in der Bevölkerung vermitteln, erhalten und fördern. Hierzu gehören die Erforschung der Ortsgeschichte und ihre Veröffentlichung in einer Chronik, die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes und seiner Umgebung sowie die Förderung des kulturellen Lebens und des Tourismus.

2. Diese Ziele sollen erreicht werden
– durch die eigene Arbeit des Vereins und
– durch Zusammenarbeit mit der Ortsgemeinde sowie Behörden, Vereinen und Verbänden.

3. Der Verein ist als Mitglied angeschlossen
– dem Altertumsverein für Alzey und Umgebung e. V.
– der Arbeitsgemeinschaft Rheinhessischer Heimatforscher

4. Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Er strebt keinen materiellen Gewinn an. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Es wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen in Ausübung ihres Vereinsamtes entstanden sind. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Im Verein können sich spezielle Arbeitsgruppen bilden.

§ 3: Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Korporative Mitglieder können Gebietskörperschaften, Vereine und Verbände sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen. Dem Antragsteller wird eine Einspruchfrist von einem Monat gewährt. Die endgültige Entscheidung über den Aufnahmeantrag obliegt der Mitgliederversammlung.

2. Mit der Aufnahme ist der erste Beitrag fällig. Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche an den Verein. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

4. Frauen und Männer, die sich um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 4: Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

3. Mit der Aufnahme in den Verein haben die Mitglieder das Recht zur aktiven Mitwirkung in speziellen Arbeitsgruppen.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und spätestens bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung.

§ 6: Vorstand

1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge und Aufnahme in den Verein und über Beitragsermäßigungen im Einzelfall.

2. Der Vorstand besteht aus

– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister
– bis zu acht Beisitzern

3. Der Vorsitzende sowie der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie die Beisitzer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar zum Vorstand sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

4. Der Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein und zeichnen für diesen. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis für den Fall, daß einer von beiden verhindert ist.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zu einer Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

6. Der Vorstand tritt mindestens viermal pro Kalenderjahr zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist nicht zulässig. Die Sprecher der Arbeitsgruppen werden gegebenenfalls zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 7: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eingereicht werden.

2. Eine sofortige Beschlußfassung über Anträge aus der Versammlung kann nach Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder erfolgen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich beantragen.

4. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Soweit nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Verlesen des Protokolls des Vorjahres
– Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichtes der beiden Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Vortrag der Tätigkeitsberichte
– Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Neuwahlen
– Wahl der Kassenprüfer und der zur Wahl stehenden Vorstandsmitglieder
– Bildung von Arbeitsgruppen und Wahl der Sprechers der Arbeitsgruppen
– Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
– Beschlußfassung über Anträge an den Verein
– Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
– Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

7. Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch die gewählten zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

8. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

§ 8: Arbeitsgruppen

Die Mitgliederversammlung beschließt die Bildung von Arbeitsgruppen, die für die Vereinsziele von Bedeutung sind. Die Sprecher der jeweiligen Arbeitsgruppen werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die notwendigen Ausgaben der Arbeitsgruppen entscheidet der Vorstand.

§ 9: Versammlungsleitung

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Tagesordnung gestellt ist.

§ 11: Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Ober-Flörsheim. Diese hat es im Sinne dieser Satzung zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden.

§ 12: Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15. August 2001 beschlossen und tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.